Hans Borch; Gerd Deutsch
Neuordnung der Elektroberufe
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Die industriellen Elektroberufe sind in der Stufenausbildungsordnung von 1972 geordnet, die handwerklichen Elektroberufe in 'Fachlichen Vorschriften' aus den Jahren 1964-67 geregelt. Die zuständigen Sozialparteien vereinbarten die Neuordnung der Elektroberufe, die zur Zeit im Bundesinstitut für Berufsbildung durchgeführt wird. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Stand der Arbeiten.
Albert Mayer
Ausbildungsvorbereitung jugendlicher Arbeitsloser
Wissenschaftliche Begleitung zum Modellvorhaben "Sanierungsprojekt"
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Für eine nicht unerhebliche Zahl unserer Jugendlichen ist der Übergang von der Schule in die Ausbildung bzw. das Erwerbsleben mit vielfältigen Problemen verbunden. Vor allem sozial benachteiligte Jugendliche, wie zum Beispiel ausländischer Nationalität oder Jugendliche ohne qualifizierten Schulabschluß, sind nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht häufig von Arbeitslosigkeit bedroht resp. betroffen. Um die hieraus resultierenden Folgeprobleme zu vermindern, soll mit dem Modellversuch "Ausbildungsvorbereitung jugendlicher Arbeitsloser" ein bislang noch nicht hinreichend geprüfter Weg beschritten werden, jugendlichen Arbeitslosen den Übergang in die Berufs- undArbeitswelt zu erleichtern. Anders als in den vielfältigen, vornehmlich schulisch ausgelegten BVJ-Maßnahmen orientiertsich das Vorgehen im Rahmen des Sanierungsprojekts am Modell der "Alternanz", wobei praktische Arbeiten mit Ernstcharakter in einem zu sanierenden Gebäude mit Phasen einer Berufsvorbereitung in einer Lehrwerkstatt abwechseln.
Hartmut Oetker
Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte des Ausbildungsverbundes
Darstellung der Erscheinungsformen des Ausbildungsverbundes und die sich daraus ergebenden betriebsverfassungsrechtlichen Konsequenzen
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Der Beitrag stellt zunächst einige Modelle eines Ausbildungsverbundes vor, deren gemeinsames Kriterium die Aufteilung der Berufsausbildung zwischen einem Stamm- und einem Partnerbetrieb ist. Die betriebsverfassungsrechtlichen Konsequenzen werden am Beispiel der Zuordnung des Auszubildenden im Hinblick auf Wahlen, der Einstellung des Auszubildenden und der Beteiligungsrechte nach §§ 96-98 BetrVG untersucht. "Als Ergebnis bleibt festzuhalten, daß die für die Durchführung der Berufsausbildung erlassenen Betriebsvereinbarungen ihre Geltung auch im Rahmen der Verbundausbildung besitzen. Im Stammbetrieb richtet sich die Durchführung nach den Betriebsvereinbarungen des Stammbetriebes; im Partnerbetrieb nach denen des Partnerbetriebes. Während der Eingliederung in den Partnerbetrieb erstreckt sich die Normsetzungsmacht der Betriebsvereinbarungsparteien des Partnerbetriebes auch auf die in einer Verbundausbildung befindlichen Auszubildenden."