Die Frühjahrs- und Sommersitzung des Hautpausschusses fanden unter Leitung von Elke Hannack, Beauftragte der Arbeitnehmer, statt. Beraten wurden im Schwerpunkt die aktuelle Ausbildungsplatzsituation anlässlich der jährlichen Aussprache zum Berufsbildungsbericht der Bundesregierung. Weitere Themen waren das Selbstverständnis des Hauptausschusses, Azubi Wohnen und das Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG).
In 2015, Slovakia passed a new vocational education and training act which also encompasses the introduction of dual training. Its provisions also include stipulations governing new opportunities for cooperation between the state and trade and industry at a national level and between schools and business both regionally and locally. This article presents these regulations and describes initial experiences with implementation by taking the development of training programmes for shoe makers as an example.
Am 1. September 1969 trat das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Kraft. Vorausgegangen waren lange und intensive Debatten über die Notwendigkeit und Regelungsbereiche eines solchen Gesetzes. Seit seinem Inkrafttreten gelten bundeseinheitliche Bestimmungen für die duale Ausbildung und berufliche Fortbildung. Das hohe Maß an Standardisierung und die gesetzlich geregelte Zusammenarbeit der Sozialpartner mit Bund und Ländern tragen wesentlich zur Profilierung dieses Bildungsbereichs bei und genießen international hohes Ansehen. Doch bietet der gesetzliche Rahmen auch genügend Flexibilität, um auf Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft reagieren zu können? Mit kurzen Statements aus dem Hauptausschuss und dem wissenschaftlichen Beirat des BIBB von Dr. Alexandra Bläsche, Prof. Dr. Detlef Buschfeld, Elke Hannack und Dr. Hans Jürgen Metternich wird diese Frage rückblickend und perspektivisch beleuchtet.
Angesichts zunehmender Schwierigkeiten, Ausbildungsplätze zu besetzen, wurden in den letzten Jahren die Anstrengungen verstärkt, Studienaussteigende für eine berufliche Ausbildung zu gewinnen. Ein besonderer Fokus der Angebote liegt dabei auf Verkürzungen der Ausbildungsdauer. Eine Anrechnung hochschulischer Lernleistungen in der Ausbildung ist allerdings bislang rechtlich nicht möglich. Vor diesem Hintergrund geht der Beitrag der Frage nach, welche Verkürzungsoptionen Studienaussteigenden, die sich für eine Berufsausbildung interessieren, in der Praxis angeboten werden und wie diese sich zu den bestehenden Regelungen verhalten. Damit einher geht auch die Frage, ob eine Änderung bisheriger Regelungen erforderlich oder sinnvoll ist, um die Berufsbildung als Alternative zur Hochschule zu stärken.
In 2015, Slovakia passed a new vocational education and training act which also encompasses the introduction of dual training. Its provisions also include stipulations governing new opportunities for cooperation between the state and trade and industry at a national level and between schools and business both regionally and locally. This article presents these regulations and describes initial experiences with implementation by taking the development of training programmes for shoe makers as an example.
In der Slowakei wurde 2015 ein neues Gesetz zur Berufsbildung verabschiedet, das auch die Einführung einer dualen Ausbildung umfasst. Es regelt u. a. neue Kooperationsmöglichkeiten zwischen Staat und Wirtschaft auf nationaler Ebene sowie zwischen Schulen und Wirtschaft auf regionaler und lokaler Ebene. Im Beitrag werden diese Regelungen dargestellt und erste Umsetzungserfahrungen am Beispiel der Entwicklung von Ausbildungsprogrammen für Schuhmacher/-innen geschildert.
Für Berufe, an deren Ausübung besonders hohe gesellschaftliche Anforderungen gestellt werden, hat der Gesetzgeber den Zugang durch rechtliche Regelungen beschränkt (reglementierte Berufe). Die Liste der BerufeNet-Datenbank der Bundesagentur für Arbeit weist insgesamt über 400 reglementierte Berufe aus. Die Reglementierung von Berufen durch das Statuieren von Berufsqualifikationen als Zugangsvoraussetzung dient dem Zweck, Bürgerinnen und Bürger vor nicht ausreichend qualifizierten Dienstleistern zu schützen. Dies betrifft vor allem Berufe aus den Bereichen Gesundheit, Vermögenssorge und Rechtsberatung, Baugewerbe, Ingenieurtätigkeiten und Fahrzeugtechnik. Wegen des Schutzes der vorgenannten Rechtsgüter ist ein Großteil der medizinischen Berufe reglementiert. Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Fachkräftemangels im medizinischen Bereich sind es gerade auch diese Berufe, die bei der gegenwärtigen Debatte um die Anerkennung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) eine zentrale Rolle spielen.
In der BWP 4/2011 stellt Thomas Lakies fest, dass Kammern nicht berechtigt seien, im Rahmen des Eintragungsverfahrens nach § 34 BBiG vertraglich fixierte Vergütungen auf deren Angemessenheit i. S. d. § 17 Abs. 1 BBiG zu überprüfen. Er argumentiert, dass andernfalls die/der Auszubildende mangels Eintrags des BAV in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nicht zur Gesellen-/ Abschlussprüfung zugelassen werden und zu Schaden kommen könnte. Dieser Auffassung widerspricht Dr. Carl-Michael Vogt von der Handwerkskammer Hannover.
Auszubildende haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine 'angemessene' Ausbildungsvergütung. Dieser richtet sich gegen den Ausbildungsbetrieb. Die Neigung, diesen Anspruch - notfalls vor Gericht - durchzusetzen, ist gering. Kann die Kammer helfen? Die Kammern haben das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ('Lehrlingsrolle') einzurichten und zu führen, in das der einzelne Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Voraussetzung für die Eintragung ist unter anderem, dass der Berufsausbildungsvertrag dem BBiG entspricht. Rechtfertigt das die Kontrolle durch die Kammer, ob die Ausbildungsvergütung 'angemessen' ist?
Die auf dieser Website öffentlich zugänglich gemachten Dokumente – einschließlich dazugehöriger Daten wie z.B. Bilder, Grafiken und Multimedia-Dateien – sind urheberrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Inhalte sind die jeweiligen Autoren. Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen grundsätzlich nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (§ 53 UrhG). Die gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a ff. UrhG), insbesondere zum Zwecke der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung, bleiben davon unberührt. Darüber hinaus sind Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers mit Quellenangabe gestattet. Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigung und Archivierung der Dokumente auf elektronischen Datenträgern oder auf einem anderen Server. Die Benutzer/-innen sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden.