Berufsbildende Maßnahmen im Jugendstrafvollzug am Beispiel der Justizvollzugsanstalt Heinsberg

Autor/in
Ausgabe/Jahr (Jahrgang) 3/1985 (14)
Seite(n) 87-92
Sprachen
    deutsch
Schlagworte

Der Strafvollzug dient der Erziehung zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung, frei von Straftaten. Das Bundesverfassungsgericht hat im sogenannten Lebach-Urteil vom 5. Juni 1973 zum Auftrag des Staates gegenüber Straftätern festgestellt: "Als Träger der aus der Menschenwürde folgenden und ihren Schutz gewährleistenden Grundrechte muß der verurteilte Straftäter die Chance erhalten, sich nach der Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gemeinschaft einzuordnen ...". Die zuständigen normativen Festlegungen - das Strafvollzugsgesetz sowie das Jugendgerichtsgesetz - sehen zur Verwirklichung dieser Zielsetzung die Förderung der beruflichen Leistungen des Verurteilten und zudem die Einrichtung von "Lehrwerkstätten" in den Justizvollzugsanstalten vor. Die Tatsache, daß von den sich 1981 in Nordrhein-Westfalen in Untersuchungshaft befindlichen Jugendlichen 60 Prozent keine abgeschlossene Schulaulbildung und lediglich 10 Prozent eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen konnten, unterstreichtdie Bedeutung berufsfördernder Maßnahmen, insbesondere im Jugendstrafvollzug.