Erstellung und Auswahl von (schriftlichen) Prüfungsaufgaben nach § 36 Satz 1 BBiG und § 33 Abs. 1 Satz 1 HwO

Prüfungsausschüsse contra zuständige Stellen

Autor/in
Ausgabe/Jahr (Jahrgang) 3/1982 (11)
Seite(n) 1-5
Sprachen
    deutsch
Schlagworte

Nach § 36 Satz 1 Berufsbildungsgesetz und § 33 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung errichten die zuständigen Stellen bzw. die Handwerkskammer für die Abnahme der Abschlußprüfung/Gesellenprüfung Prüfungsausschüsse. Aus dem Wortlaut dieser Regelungen ergibt sich nicht eindeutig, ob die Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse die Erstellung und die Auswahl von schriftlichen Prüfungsaufgaben umfaßt oder ob dies eine Aufgabe der zuständigen Stelle ist. Diese Frage hat nicht nur Bedeutung für die Vereinheitlichung der Prüfungsaufgaben; von ihrer Beantwortung hängt ab, ob der Prüfungsausschuß ihm ungeeignet erscheinende Prüfungsaufgaben ablehnen oder ändern darf.
Der Autor stellt die unterschiedlichen Auffassungen dar und nimmt Stellung dazu.