Seit 1993 können drei- und vierjährige berufliche Grundbildungen, die zum Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) führen, mit einer Berufsmaturität (BM) kombiniert werden. Die BM soll unter anderem die Durchlässigkeit zwischen beruflicher Grundbildung und Hochschulbildung erhöhen, die Studierfähigkeit an einer Fachhochschule sicherstellen und zur Bekämpfung des Fachkräftemangels beitragen. Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern die BM diese Ziele erreicht und welche Hürden sich in der Praxis stellen.
Die »Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung« (Lehre mit Matura) ist in Österreich eine bildungspolitische Innovation, die Lehrlingen während ihrer Ausbildung den Erwerb der sogenannten Berufsreifeprüfung ermöglicht und damit zu einem allgemeinen Hochschulzugang berechtigt. Der Beitrag beschreibt Zielsetzung, Struktur und Organisation des seit 2008 bestehenden Programms und geht auf die Akzeptanz bei Lehrlingen und Betrieben ein.
Seit dem 13. August 1990 gelten Ordnungsrahmen und – mit wenigen Ausnahmen – Berufsbildungsrecht der Bundesrepublik auch in den neuen Ländern. Obwohl inzwischen klar ist, daß die Umstellung nicht leicht ist, verläuft sie relativ geräuschlos - mit einer Ausnahme: Die Facharbeiterausbildung mit Abitur hat zu heftigen Auseinandersetzungen auf den verschiedensten Ebenen geführt. Ausgangspunkt war der Streit darüber, ob mit Beginn des Ausbildungsjahres 1990 neue Lehrverhältnisse mit dem Ziel Abitur und Facharbeiterzeugnis begonnen werden durften. Er wurde durch den Beschluß der Volkskammer ausgelöst, mit dem der Entwurf des Inkraftsetzungsgesetzes für das BBiG so verändert wurde, daß dies ausgeschlossen ist. Davon wurden vor allem diejenigen überrascht, die seit Monaten derartige Lehrverträge abgeschlossen hatten – Betriebsberufsschulen ebenso wie Schulabgänger. Gescholten wurden vor allem die Kammern, die die Rechtslage nicht geschaffen hatten, sie ihren Entscheidungen jedoch zugrunde legen müssen. Daß sie dabei von den Ministerien, die es eigentlich besser wissen mußten, im Stich gelassen wurden, ist – das sei nur am Rande erwähnt – besonders bedauerlich.
Die auf dieser Website öffentlich zugänglich gemachten Dokumente – einschließlich dazugehöriger Daten wie z.B. Bilder, Grafiken und Multimedia-Dateien – sind urheberrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Inhalte sind die jeweiligen Autoren. Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen grundsätzlich nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (§ 53 UrhG). Die gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a ff. UrhG), insbesondere zum Zwecke der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung, bleiben davon unberührt. Darüber hinaus sind Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers mit Quellenangabe gestattet. Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigung und Archivierung der Dokumente auf elektronischen Datenträgern oder auf einem anderen Server. Die Benutzer/-innen sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden.