Mit dem Aufbau von Prüfungsaufgabendatenbanken (PADB) steht den Handwerkskammern ein wachsendes Angebot von Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Meister- bzw. Fortbildungsprüfungen zur Verfügung. Alle Aufgaben sind im überregionalen Austausch entstanden und entsprechen gemeinsam vereinbarten Qualitätskriterien. In der Auswahl und Gestaltung der Prüfungsaufgaben bleiben die Prüfungsausschüsse vollkommen autark. Der Beitrag gibt Einblick in die Verfahrensschritte bei der Erstellung von PADB und zeigt die Rolle der ZWH bei der Qualitätssicherung auf. Deutlich werden die Vorzüge einer solchen kollaborativen Prüfungsaufgabenerstellung mit Blick auf die hohe Rechtssicherheit der Aufgaben und hinsichtlich der Entlastung der ehrenamtlich tätigen Prüfer/-innen.
Das Bundeskabinett hat am 9. Oktober 2019 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der darauf abzielt, die sogenannte Meisterpflicht für zwölf der 52 Handwerke, die derzeit zulassungsfrei betrieben werden können, wieder einzuführen. Eckpunkte der rechtlichen, ökonomischen und wirtschaftspädagogischen Diskussion um die Wiedereinführung der Meisterpflicht werden im Beitrag dargelegt. Zunächst wird ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine Meisterpflicht rechtlich überhaupt zulässig ist. Dann wird aus wirtschaftspädagogischer Perspektive die Bedeutung der Meisterprüfung für die Ausbildungsleistung im Handwerk erläutert.
Handlungs- und Kompetenzorientierung haben sich als Leitprinzipien der dualen Erstausbildung bereits seit den 1990er-Jahren etabliert. Sukzessive wird dieser Standard nun auch in der beruflichen Fortbildung implementiert. Die damit verbundenen didaktischen Herausforderungen bei der Umsetzung von Curricula werden im Beitrag am Beispiel der Vorbereitungskurse auf Teil III der Meisterprüfung aufgezeigt und in ihren Konsequenzen reflektiert.
Vor dem Hintergrund der EU-Bestrebungen, bestehende Berufszugangsregelungen in den Mitgliedsstaaten zu überprüfen, hebt BIBB Präsident Esser im Editorial die Bedeutung der Meisterqualifikation für eine hochwertige Berufsausbildung hervor, die es weiterhin zu sichern gilt.
Eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung berechtigt zur Eintragung in die Handwerksrolle und damit zum selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe. Darüber hinaus wird die Befugnis erworben, Lehrlinge auszubilden und den Meistertitel zu führen. Es reicht allerdings nicht aus, nur formal den Meistertitel vorzuweisen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. 3. 2009 (5 AZR 355/08) verdeutlicht. Dieses höchstrichterliche Urteil soll zum Anlass genommen werden darzustellen, welche Bedeutung der Meistertitel für denBetrieb eines Handwerks und für die Ausbildung hat.
Seit 1998 ist eine neue Verordnung zur Prüfung des Industriemeisters Metall IHK in Kraft. Kern der neuen Prüfung ist, daß im Prüfungsteil zu den handlungsspezifischen Qualifikationen nicht mehr nach Fächern und fachteiligem Wissen geprüft wird, sondern anhand 'betrieblicher Situationsaufgaben'. Die auf die neue Prüfung vorbereitenden Fernlehrgänge waren der Schwerpunkt einer Evaluation. Sie sollte erkunden, wie sich der Fernunterricht für die Erreichung der neuen Lernziele eignet und ob eine adäquate Prüfungsvorbereitung erfolgt. Es werden die Anforderungen an den neuen Lernprozess dargestellt, die Evaluation skizziert und ausgewählte Ergebnisse vorgestellt.
Um die Attraktivität der Ausbildung im Handwerk wieder zu erhöhen, sind Veränderungen in der Struktur der Ausbildung und der Qualifikation des Ausbildungspersonals erforderlich. Das ist das Ergebnis einer Untersuchung der Ausbildungsbedingungen im Bauhandwerk. Teilnehmer an einer Vorbereitung zur Meisterprüfung wurden zu ihren Erfahrungen als ausbildende Gesellen in Klein- und Mittelbetrieben befragt.
In den Jahren 1998 und 1999 haben je rund 142.000 Personen an einer Weiterbildungsprüfung bei den Kammern (Industrie und Handel, Handwerk) teilgenommen. Damit wurde der Abwärtstrend gestoppt. Die Teilnahme an Weiterbildung ist insgesamt gestiegen, den grössten Raum nehmen Lehrgänge und Kurse ein, d.h. nicht zertifizierte Weiterbildung. Ursache ist der Trend zu kurzfristig konzipierten, flexibel angelegten Kurssystemen, die auf aktuelle Bedürfnisse, insbesondere im IT-Bereich, ausgerichtet sind.
Vor über 25 Jahren wurde in Musterprüfungsordnungen für Ausbildungen, Fortbildungen und Meisterprüfungen ein Umrechnungsverfahren festgelegt, der degressive 100-Punkte- Schlüssel. Diese Methode gerät immer wieder in die bildungspolitische Diskussion, obwohl, wie empirisch gezeigt wird, das eigentliche Problem in der Auffassung daüber besteht, wie schwierig Prüfungen sein sollen, welche Durchfallquote und welche Quote guter Leistungen akzeptabel erscheinen, und wie stark die Leistungen der Prüfungsteilnehmer streuen dürfen. Der Beitrag beschreibt das Umrechnungsverfahren und den Punkteschlüssel, vergleicht sie mit anderen Umrechnungsschlüsseln und kommt zu dem Schluss, dass die Zweckmäßigkeit eines Umrechnungsschlüssels von den Rahmenbedingungen und Anforderungen der Prüfung abhängt. Unter den heutigen Bedingungen bei Prüfungen im dualen System ist der praktizierte degressive Umrechnungsschlüssel am geeignetsten.
In den letzten zehn Jahren haben mehr als eine Million Erwerbspersonen an Prüfungen teilgenommen, die von den Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern u.a. durchgeführt wurden. Diese Form der Weiterbildung, die von Computerlehrgängen bis zu Meisterprüfungen reicht, ist daher von großer Bedeutung. Durch Reduzierung der AFG-Förderung sind die Teilnehmerzahlen in den letzten Jahren nicht mehr angestiegen, nachdem in den 80er Jahren ein erhebliches Wachstum zu verzeichnen war. Starke Rückgänge sind in den Bereichen zu verzeichnen, in denen traditionell Frauen die Prüfungen ablegen wie Schreibtechnik und Fremdsprachen.
Die auf dieser Website öffentlich zugänglich gemachten Dokumente – einschließlich dazugehöriger Daten wie z.B. Bilder, Grafiken und Multimedia-Dateien – sind urheberrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Inhalte sind die jeweiligen Autoren. Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen grundsätzlich nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (§ 53 UrhG). Die gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a ff. UrhG), insbesondere zum Zwecke der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung, bleiben davon unberührt. Darüber hinaus sind Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers mit Quellenangabe gestattet. Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigung und Archivierung der Dokumente auf elektronischen Datenträgern oder auf einem anderen Server. Die Benutzer/-innen sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden.