Das private Fernlehrwesen in der Bundesrepublik Deutschland war über Jahrzehnte eine informelle, äußerst wichtige Ergänzung zum formalen Bildungswesen; dies zeigen Teilnehmerzahlen von durchschnittlich 250.000 pro Jahr in den sechziger Jahren. Zur Zeit befindet sich privater Fernunterricht trotz neuer gesetzlicher Regelungen gemessen an der Teilnehmerzahl in einer Krise (1977: ca. 100.000 Teilnehmer). Was können die Symptome dieser Krise sein und welche Verbesserungsmöglichkelten gibt es?
Der Zielsetzung der Arbeit im Tagungsbereich 6 - Klärung der Möglichkeiten, Fernunterricht in der beruflichen Bildung extensiver zu nutzen, und Feststellung und Bewertung übernationaler Trends im privaten und im staatlichen Fernunterricht - entsprach die Auswahl und Zusammensetzung der Teilnehmer. Gut ein Viertel kamen aus dem Ausland (neun Länder). Insgesamt repräsentierten die Teilnehmer die Anbieterseite sowie Wissenschaftler, die an FU-Projekten arbeiten, und Vertreter von Behörden, die für Fernunterricht zuständig sind.
Das private Fernlehrwesen in der Bundesrepublik Deutschland kann nach Inkrafttreten des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) am 1.1.1977 als der am extensivsten gesetzlich geregelte Weiterbildungsbereich bezeichnet werden. Der Beitrag erläutert wichtige Aspekte des neuen Gesetzes und geht besonders auf die Konsequenzen für die staatlichen Stellen ein, die bisher zuständige Stellen für die freiwillige Kontrolle von Fernlehrgängen waren.
Das Interesse und die Sicht der Betrachtung in diesem Beitrag werden durch die Erfahrungen beeinflußt, die das BBFaus seiner Arbeit seit 1970/71 in dem Teil des Bildungsbereichs gewonnen hat, der ihm durch § 60 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes zugeordnet ist. Danach soll das BBF beruflichen Fernunterricht untersuchen, Vorschläge für seine weitere Entwicklung erarbeiten und einzelne berufliche Fernlehrgänge auf Antrag von Fernlehrinstituten nach bestimmten Kriterien überprüfen. Das BBF spielte damit in einem Teil des Ausbildungssektors bisher eine aktiv beeinflussende Rolle,den Erziehungswissenschaftler, Bildungspraktiker und Bildungspolitiker für wichtig genug halten, um sich zunehmendforschend, ausführend und gesetzgeberisch darin zu engagieren.
Die Verwertungschancen von Weiterbildung durch Fernunterricht steigen mit der Anerkennung, der Bedeutung und derPraxisnähe der Einrichtung, die den Fernunterricht durchführt. Diese Merkmale gelten besonders für die Organisationender Sozialpartner auf dem Arbeitsmarkt, in stärkerem Maße jedenfalls als für private, kommerzielle, Fernlehrinstitute. lndiesem Beitrag soll deshalb untersucht werden, welche Beachtung der Fernunterricht in der Bildungsarbeit der Spitzenverbände von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen findet, zumal beide erst kürzlich auf die Bedeutung dernichtstaatlichen Weiterbildung und auf die Erhaltung der Pluralität ihrer Träger und Formen hingewiesen haben.
Fernunterricht kann sowohl in der beruflichen Weiterbildung als auch in der Ausbildung einen wichtigen Platz einnehmen. Voraussetzungen dafür sind allerdings die inhaltliche Abstimmung mit den Zielen der beruflichen Bildung, die Einbeziehung des Fernunterrichts in den Kontext betrieblicher Aus- und Weiterbildung sowie die Berücksichtigung der wesentlichen Ergebnisse der Unterrichtsforschung bei der Fernlehrgangskonstruktion. Zur besseren Durchsetzung und Akzeptierbarkeit des Fernunterrichtsgedankens müssen darüber hinaus auch die in der Teilnehmerstruktur liegenden Probleme berücksichtigt werden. Die unvollständige Erfüllung der genannten Voraussetzungen steht bisher einem breiteren Einsatz des Fernunterrichts in der beruflichen Bildung entgegen.
Das Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung hat in Ausführung seines gesetzlichen Auftrages bisher 122 berufsbildende Fernlehrgänge auf Antrag von 35 Fernlehreinrichtungen, die diese Lehrgänge anbieten, überprüft. Insgesamt liegen dem BBF 422 Überprüfungsanträge von 44 Fernlehreinrichtungen vor. Im Februar dieses Jahres - nach ca. zweieinhalbjähriger Überprüfungspraxis - hielt es das BBF für erforderlich, mit den betroffenen Fernlehreinrichtungen einen engeren Dialog auf der Basis der Überprüfungsergebnisse zu eröffnen und zunächst die Meinung der Institute zur Überprüfung zu erfragen. Der Beitrag ist eine Kurzfassung der Umfrageergebnisse.
Dieser Beitrag befaßt sich mit dem vielerorts geforderten Verbot von Vertretern für den Vertrieb von Fernlehrgängen.Von verantwortungsbewußt geführten Fernlehrinstituten, die Vertreter einsetzen, muß aber erwartet werden, daß sieihren Vertretern über die Verkaufsfunktion hinaus auch beratende Aufgaben übertragen. Deshalb wird die Ableitungvon Lösungsvorschlägen für das Problem der Beratung durch kommerzielle Bildungsunternehmen anhand der Darstellung der Entwicklung der öffentlichen Bildungsberatung vorgenommen.
In diesem Beitrag werden die Mittel zur Ordnung der beruflichen Bildung in der Bundesrepublik Deutschlandmit schwedischen Ausbildungsordnungsmitteln verglichen. Dabei wird von einer kurzen Bewertung des Berufsbildungsgesetzes ausgegangen; Erwartungen an das BBiG und seine bisherigen Konsequenzen sind Anlaß, gesetzliche Voraussetzungen und Instrumente der beruflichen Bildung in Schweden darzustellen und zu bewerten. AmBeispiel der Ordnungsmittel für einen metallgewerblichen Ausbildungsberuf soll aufgezeigt werden, wie Chancengleichheitim gleichen Ausbildungsberuf in Schweden verwirklicht wird.
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