Analoge Anwendung des § 4 KSchG auf Schlichtungsanträge?

Autor/in
Ausgabe/Jahr (Jahrgang) 2/2008 (37)
Seite(n) 52-53
URN urn:nbn:de:0035-bwp-08252-5
Sprachen
    deutsch
Schlagworte

Will ein Auszubildender gegen die Kündigung seines Ausbildungsvertrags beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Kündigung (sogenannte Kündigungsschutzklage) erheben, muss vorher aber an einem Schlichtungsverfahren vor einem von der Handwerksinnung oder der sonst nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle gebildeten Ausschuss teilnehmen, dann empfiehlt es sich für ihn darauf zu achten, dass sein Schlichtungsantrag binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei dem Ausschuss eingeht. Der Beitrag informiert über die Rechtslage, stellt Probleme und Ungewissheiten in der Praxis dar und weist auf Optionen für eine klärende Lösung hin.