Ausbilder nach Eignung und Funktion in Industrie und Handel

Autor/in
Ausgabe/Jahr (Jahrgang) 5/1982 (11)
Seite(n) 28-30
Sprachen
    deutsch
Schlagworte

Am 24. Juni 1982 wurde die Ausbildereignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft (AEVO). Wer bis zum 31.12.1984 fünf bis sechs Jahre ohne Beanstandungen ausgebildet hat, wird auf Antrag vom Nachweis der Prüfung befreit. Danach dürfen nur noch diejenigen Ausbilder einen Ausbildungsvertrag abschließen, die eine entsprechende Prüfung abgelegt oder die Ausbildereignung zuerkannt bekommen haben.Die statistische Erfassung der Zahl der Ausbilder wie auch ihrer Eignung ist sehr mangelhaft. Insbesondere ist nicht bekannt, wieviele der bei den Kammern registrierten Ausbilder tatsächlich ausbilden bzw. wieviele Personen in den Betrieben Ausbilderfunktionen ausüben, ohne daß sie bei den Kammern registriert sein müssen. Der Autor trägt hierzu Daten zusammen.