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Das Berufsbildungsreformgesetz vom 23. März 2005 hat Paragraph 2 Abs. 3 BBiG neu in das Gesetz eingefügt. Diese Vorschrift sieht vor, dass Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Im Beitrag werden einige Rechtsfragen aufgegriffen und geklärt, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind.